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Satzung der Initiative Grundeinkommen Stuttgart e.V.
§ 1 Der Verein
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1) Initiative Grundeinkommen Stuttgart e.V. ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne des Vereinsgesetzes.
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2) Die Initiative Grundeinkommen Stuttgart e.V. hat ihren Sitz in Stuttgart.
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3) Gerichtsstand ist Stuttgart.
§ 2 Ziel des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Information zum Grundeinkommen.
2) Die Initiative Grundeinkommen Stuttgart e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützig den Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Information zum Grundeinkommen, einen Beitrag zur politischen Bildung (Volksbildung) in Deutschland zu leisten, insbesondere die Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens in der Öffentlichkeit zu fördern und die damit zusammenhängenden Themen und Probleme zu erörtern.
3) Der Verein verfolgt dieses Ziel ausschließlich in gemeinnütziger Absicht im Sinne der § 51 ff. Abgabenordnung, insbesondere der Vorschriften des § 52 Abgabenordnung über Steuerbegünstigung.
4) Abs.1 wird insbesondere verwirklicht durch kulturelle, wissenschaftliche, soziale und politische Veranstaltungen, wie etwa öffentliche Kunstaktionen und Aufklärungskampagnen, publizistische Beiträge in den Medien sowie die Veranstaltung von öffentlichen Seminaren, Vortragsreihen und Kongressen.
§ 3 Selbstlosigkeit des Vereins
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1) Die Initiative Grundeinkommen Stuttgart e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigen wirtschaftliche Zwecke.
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2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Die Organe des Vereins
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1) Die Initiative Grundeinkommen Stuttgart e.V. hat einen Vorstand und eine Mitgliederversammlung.
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2) Weitere Organe können durch Beschluss des Vorstandes eingerichtet werden.
§ 5 Der Vorstand
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1) Der Vorstand der Initiative Grundeinkommen Stuttgart e.V. führt die Vereinsgeschäfte, koordiniert die Vereinstätigkeit im Sinne von § 2, verwaltet das Vereinsvermögen und vertritt den Verein rechtlich. Je zwei seiner Angehörigen sind zur Vertretung des Vereins nach innen und außen berechtigt.
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2) Der Vorstand der Initiative Grundeinkommen Stuttgart e.V. besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
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3) Die Angehörigen des Vorstands organisieren sich nach dem Ressortprinzip.
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4) Ernennung in den Vorstand und Erweiterung des Vorstands geschieht durch Wahl der Mitglieder.
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5) Der Vorstand handelt gegenüber Vereinszweck und Mitgliedschaft verantwortlich.
§ 6 Die Mitgliedschaft
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1) Mitglied der Initiative Grundeinkommen Stuttgart e.V. kann jede natürliche und juristische Person werden, die - im Einvernehmen mit dem Vorstand – an der selbständigen Planung und Durchführung einer Initiative im Sinne von § 2 beteiligen, im Vereinszweck etwas Berechtigtes sieht, an den Vereinsveranstaltungen und -aktivitäten teilhaben und den Verein unterstützen möchte.
6.2. Rechte der Mitglieder
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1) Mitglieder haben das Recht, Initiativen einzubringen und Rechenschaft vom Vorstand in Hinsicht der Verwendung des Vereinsvermögens zu verlangen, dem Vorstand die Entlastung auszusprechen oder zu verweigern, über alle Tätigkeiten des Vorstands im Sinne von § 2 zu beraten und in der Mitgliederversammlung abzustimmen.
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2) Alle Mitglieder werden regelmäßig über die Vorgänge in der Initiative Grundeinkommen Stuttgart e.V. informiert und zu Veranstaltungen und Aktivitäten sowie zur Mitgliederversammlung eingeladen.
6.3. Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
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1) Die Mitgliedschaft beginnt durch eine Willenserklärung im entsprechenden Formular der Webseite im Internet, durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand oder per Email an
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
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2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
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3) Der Austritt erfolgt unmittelbar mit der schriftlichen Willenserklärung des Mitgliedes.
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4) Der Ausschluss erfolgt durch Ausschließungsbeschluss des Vorstands. Ausschlussgrund ist die wiederholte schwerwiegende Verletzung der Interessen des Vereins, insbesondere der missbräuchliche Umgang mit Mitteln des Vereinsvermögens. Im Falle einer besonders schwerwiegenden Verletzung ist die Wiederholung keine nötige Voraussetzung. Besonders schwerwiegend ist eine Verletzung, die den Ruf, den Bestand oder die Tätigkeit des Vereins unmittelbar gefährdet.
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5) Der Auszuschließende kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses dessen Prüfung durch den Vorstand verlangen (Antrag auf Berufung). Der Antrag auf Berufung gilt so lange als nicht zurückgewiesen, wie ein entsprechender Entscheid nicht beschlossen worden ist.
§ 7 Förderbeiträge
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1) Die Initiative Grundeinkommen Stuttgart e.V. lebt von dem freien Engagement ihrer Mitglieder. Es ist daher den Mitgliedern freigestellt, die Tätigkeiten des Vereins im Sinne von § 2 nach individuellem Ermessen und individuellen Fähigkeiten finanziell und materiell zu unterstützen.
§ 8 Mitgliederversammlung
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1) Die Mitgliederversammlung der Initiative Grundeinkommen Stuttgart e.V. wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Sie kann, sofern ein schwerwiegender, Bestand oder Tätigkeit des Vereins bedrohender Grund vorliegt, auch abweichend von Satz 1 einberufen werden. Das Vorliegen eines Grundes im Sinne von Satz 2 stellen Vorstand und Mitglieder gemeinsam fest.
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2) Eingeladen werden alle Mitglieder des Vereins.
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3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich schriftlich per Email und auf der Internetseite www.grundeinkommen-stuttgart.de mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin. Die Einladung erfolgt nicht schriftlich, wenn es der Effizienz der Vereinsgeschäfte dient und hiergegen von Seiten der Mitglieder keine Einwendungen erhoben werden.
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4) Zu jeder Mitgliederversammlung ist vom Vorstand eine Tagesordnung zu beschließen und der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
§ 9 Zustandekommen von Entscheidungen und Mehrheiten bei der Mitgliederversammlung
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1) Entscheidungen im Sinne dieser Satzung sind Anträge, Entscheide und Beschlüsse.
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2) Alle Entscheidungen im Sinne von Abs. 1 erfolgen durch Abstimmung und mehrheitlich.
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3) Eine Mehrheit im Sinne von Abs. 2 ist grundsätzlich eine einfache Mehrheit, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor.
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4) Eine Mehrheit im Sinne von Abs. 2 bezieht sich auf die Gesamtheit der zu einer Abstimmung erschienenen Abstimmungsberechtigten.
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5) Die Protokolle der Beschlüsse werden vom Geschäftsführer unterzeichnet.
§ 10 Satzungsänderung
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1) Den Beschluss über eine Änderung oder Neufassung dieser Satzung fassen Vorstand und aktive Mitglieder gemeinsam mit Zweidrittelmehrheit.
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2) Voraussetzung zur Beschlussfassung im Sinne von Abs. 1 ist grundsätzlich das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, der Fortbestand und Fortsetzung der Tätigkeit des Vereins ohne eine Änderung der Satzung unverhältnismäßig erschwert oder unmöglich macht. Über eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von Satz 1 entscheiden Vorstand und aktive Mitglieder gemeinsam.
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3) Das Vorliegen einer Voraussetzung im Sinne von Abs. 2 hat nicht zwingend den Beschluss im Sinne von Abs. 1 zur Folge.
10.1. Satzungsänderung aus formalen Gründen
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1) die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderung müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Auflösung
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1) Der Beschluss zur Auflösung der Initiative Grundeinkommen Stuttgart e.V. erfolgt durch gemeinsame Abstimmung aller anwesenden aktiven Mitglieder und des Vorstandes mit Dreiviertelmehrheit.
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2) Den Beschluss zur Abstimmung im Sinne von Abs. 1 erfolgt einstimmig durch den Vorstand.
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3) Voraussetzung zur Abstimmung über die Auflösung ist grundsätzlich das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, der die Fortsetzung der Tätigkeit des Vereins auf dem Hintergrund der politischen Lage in Deutschland als überflüssig erscheinen lässt. Einen solchen Grund stellt insbesondere die gesetzliche Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens in der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der konkreten Zielvorstellungen dar, die die Initiative Grundeinkommen Stuttgart e.V. vertritt.
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4) Die Feststellung des Vorliegens einer Voraussetzung im Sinne von Abs. 3 erfolgt durch den Vorstand.
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5) Das Vorliegen einer Voraussetzung im Sinne von Abs. 3 hat nicht zwingend die Beschlussfassung im Sinne von Abs. 2 zur Folge.
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6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Volksbildung.
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Initiative Grundeinkommen Stuttgart e.V.
Tag der Errichtung: 3. Oktober 2010
Letzte Änderung: 5. Dezember 2010
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